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I. Zweck |
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Art. 1
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I. Name
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Unter dem Namen
„Verband Schweizer Volksmusik
Kantonalverband Oberwallis (VSV VSd)“
besteht ein Verein nach Massgabe der Art. 60
ff ZGB
Er ist politisch
und konfessionell neutral. |
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II. Sitz |
Sitz des VSV
Oberwallis ist der jeweilige Wohnort des
Präsidenten. |
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III. Ziel |
Der Verband
bezweckt die Förderung und Pflege des
Volksgutes der Schweizer Volksmusik sowie
den Zusammenschluss der Musikanten und
Freunde der Volksmusik. |
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IV. Aufgaben |
Die Tätigkeit
umfasst die Vertretung der Interessen
gegenüber örtlichen und regionalen Behörden
und Medien, die Pflege von Kontakten zu
anderen Verbänden im Bereiche der
Volkskultur, die Förderung der Aus- und
Weiterbildung, die Organisation von
Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die
sich aus den angestrebten Zielen ergeben. |
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II.
Verbandsgebiet |
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Art. 2 |
Gebiet |
Das Gebiet des
VSV Oberwallis umfasst die geographischen
Grenzen des Kantons Wallis. (Ausnahmen SG,
VS d, usw.).
Bei Bedarf kann
sich der Kantonalvorstand mit anderen
Kantonalverbänden derselben Region
unverbindlich oder verbindlich
(Regionalverband) zusammenschliessen.
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III.
Mitgliedschaft |
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Art. 3 |
Mitglieder |
Mitglieder des
VSV-Kantonalverbandes können werden:
a)
natürliche Personen
b)
Familien (oder im gleichen Haushalt lebende
Personen)
c)
juristische Personen
d)
Formationen
e)
Veranstalter
f) Musikschulen
g)
Medien
Der ZV erlässt
zu den einzelnen Mitgliederkategorien ein
Reglement. |
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Art. 4 |
I.
Beitrittserklärung |
Die
Beitrittserklärung ist schriftlich an den
Zentralregisterführer zu richten. Dieser
informiert umgehend den zuständigen KV,
welcher über die Aufnahme entscheidet
(allenfalls auch stillschweigend).
Eine Ablehnung
der Aufnahme ist ohne Grundangabe möglich. |
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II. Beginn |
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung
des ersten Mitgliederbeitrages. Der Beitrag
von nach dem
30. November
Eintretenden gilt bereits für das Folgejahr. |
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III.
Zugehörigkeit |
Das Mitglied ist
in der Regel Mitglied des Kantonalverbandes
an dem es Wohnsitz hat. Mitglieder mit
Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland (ohne
Fürstentum Liechtenstein / Kantonalverband
St. Gallen) werden beim VSV CH geführt |
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IV. Ende |
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod
oder Aus-schluss.
Der Beitrag ist
für das ganze Austrittsjahr geschuldet.
Mitglieder, die austreten oder
ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch
auf das Verbandsvermögen. |
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Art. 5 |
Zentralregister |
Der VSV CH führt
ein Zentralregister über sämtliche
Mitglieder des Kantonalverbandes.
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Art. 6 |
Ehrenmitglieder |
Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich
in besonderer Weise um den VSV verdient
gemacht hat. Die Einzelheiten regelt das
Reglement des ZV |
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IV. Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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Art. 7 |
Rechte |
Jedes Mitglied
hat das volle Stimm- sowie das aktive und
passive Wahlrecht. Es ist berechtigt, an der
KGV teilzunehmen, wo jedem Mitglied –
unabhängig von der Kategorie – eine Stimme
zukommt. |
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Art. 8 |
I.
Jahresbeitrag |
Die Mitglieder
bezahlen den ihrer Kategorie entsprechenden
Jahresbeitrag, der jährlich von der SDV
festgelegt wird. Der Zentralkassier zieht
für sämtliche Mitglieder den Beitrag ein. |
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II.
Fälligkeit |
Der
Mitgliederbeitrag wird jeweils Ende Februar
fällig. |
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Art. 9 |
Ausschluss |
Mitglieder, die
ihre Beitragspflicht nicht erfüllen oder in
schwerer Weise gegen die Statuten oder
Beschlüsse des Verbandes verstossen können
vom KGV ausgeschlossen werden. |
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V. Organe |
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Art. 10 |
Organe
VSV
Oberwallis |
I. Die
Kantonale Generalversammlung (KGV)
II. Der
Kantonalvorstand
III. Die
Rechnungsrevisoren
IV. Die
Konferenz der Kantonalpräsidenten der Region |
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Art. 11 |
Vereinsjahr |
Als Vereinsjahr
gilt das Kalenderjahr. |
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Kantonale
Generalversammlung (KGV)
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Art. 12 |
I. Termin |
Die KGV findet
jährlich bis spätestens Ende März statt. |
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II. Ort |
Der KV bestimmt
den Tagungsort. |
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Art. 13 |
I. Stimmrecht |
Jedes Mitglied
hat eine Stimme. |
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II.
Abstimmungen |
Die Abstimmungen
und Wahlen erfolgen in der Regel durch
offenes Handmehr. Die Beschlüsse und Wahlen
werden mit dem einfachen Mehr der
abgegebenen Stimmen gefasst. |
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III.
Schriftliche
Abstimmung |
Auf Antrag eines
Drittels der Stimmberechtigten ist die
Abstimmung oder Wahl geheim (schriftlich)
durchzuführen. Leere und ungültige
Stimmzettel fallen dabei nicht in Betracht. |
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Art. 14 |
Urabstimmung |
Eine
Urabstimmung, auf Antrag des Vorstandes, ist
einem Beschluss der KGV gleichgestellt
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Art. 15 |
Einladung |
Die
Traktandenliste und die
Entscheidungsgrundlagen sind den
Stimmberechtigten mindestens vierzehn Tage
vor dem Versammlungstermin in geeigneter
Form mitzuteilen. |
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Art. 16 |
Geschäfte |
Die ordentlichen
Geschäfte der KGV sind:
I.
Wahl des Abstimmungsbüros (Vorsitz Mitglied
des KV)
II.
Bekanntgabe der anwesenden Stimmberechtigten
III. Genehmigung
des Protokolls der letzten KGV
IV.
Genehmigung der Jahresberichte
V.
Genehmigung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Revisorenberichtes
VI.
Entlastung
des Vorstandes
VII. Genehmigung
des Budgets
VIII.
Wahl
a) des
Kantonalpräsidenten
b) des
Kassiers
c) der
übrigen Mitglieder des Kantonalvorstandes
d) der
Revisionsstelle
e) des
Fähnrichs (bei Bedarf)
IX. Anträge
des Vorstands und der Mitglieder
X. Änderung
der Statuten
XI. Beschlussfassung
über die Auflösung des Verbandes
XII. Ehrungen
XIII. Verschiedenes |
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Art. 17 |
Anträge |
Anträge der
Mitglieder an die KGV sind dem Vorstand
mindestens 30 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzureichen. |
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Art. 18 |
a.o. KGV |
Der KV oder
mindestens ein Fünftel der Mitglieder können
eine ausserordentliche KGV verlangen. |
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Kantonalvorstand
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Art. 19 |
I.
Zusammensetzung |
Die Leitung des
VS Oberwallis und der Vollzug der Beschlüsse
der KGV obliegen dem Kantonalvorstand (KV).
Dieser setzt sich aus mindestens drei
Mitgliedern zusammen:
a)
Präsident
b)
Kassier
c)
Sekretär
Bei Bedarf
können weitere Mitglieder gewählt werden. |
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II.
Pflichtenhefte |
Für die
einzelnen Funktionen können Pflichtenhefte
durch den Vorstand erstellt werden.
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III. Auftritt
und
Kassenführung |
Der VSV
Oberwallis verpflichtet sich, das
einheitliche Erscheinungsbild und das
einheitliche Rechnungsmodell des VSV Schweiz
zu übernehmen. |
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Art. 20 |
I.
Konstituierung |
Der KV
konstituiert sich – mit Ausnahme des
Kantonalpräsidenten und des Kassiers, welche
von der KGV zu wählen sind – selbst. |
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II. Rücktritt |
Rücktritte aus
dem Vorstand sind bis spätestens Ende
September dem Kantonalpräsidenten bekannt zu
geben. |
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Art. 21 |
Auftrag |
Der Vorstand
wahrt die Interessen des VSV Oberwallis und
vertritt ihn rechtsgültig nach aussen. Er
ist ermächtigt, im Namen des VSV Oberwallis
alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der
Zweck des VSV Oberwallis mit sich bringen
kann, soweit diese nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
Er beruft überdies die KGV ein und bereitet
die von dieser zu behandelnden Geschäfte
vor. Er entsendet Delegationen an die SDV. |
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Art. 22 |
Beschlussfähigkeit |
Der KV ist
beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr
gefasst. Es gilt Stimmenzwang.
Der
Kantonalpräsident stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit hat er eine zweite Stimme
(Stichentscheid). |
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Art. 23 |
I.
Fachgruppen |
Der Vorstand
kann, namentlich für Öffentlichkeitsarbeit
und Veranstaltungen, Publikationen,
Förderung und Ausbildung, Fachgruppen
einsetzen.
Er kann
Fachgruppen nach Bedarf zusammenlegen oder
ergänzen. |
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II. Aufgaben |
Der Vorstand
erteilt den Fachgruppen einen Auftrag. |
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Art. 24 |
I. Amtsdauer |
Die Amtsdauer
der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
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II.
Beitragsbefreiung |
Die Mitglieder
des Vorstands sind von der Beitragspflicht
befreit. |
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Art. 25 |
I.
Zeichnungsberechtigung |
Der
Kantonalpräsident führt grundsätzlich mit
dem Sekretär die rechtsverbindliche
Unterschrift für den VSV Oberwallis. |
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II.
Sonderregelung |
Der Vorstand
kann dem Kassier zur Erleichterung des
Zahlungsverkehrs gegenüber Finanzinstituten
die Einzelzeichnungsberechtigung verleihen.
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Revisionsstelle
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Art. 26 |
Revisionsstelle |
Als
Revisionsstelle des VSV Oberwallis amten
zwei von der KGV zu wählende, Mitglieder
oder eine Treuhandstelle.
Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich |
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Konferenz der
Kantonalpräsidenten der Region |
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Art. 27 |
Konferenz der
Kantonalpräsidenten |
Die Konferenz
der Kantonalpräsidenten wählt den
Regionalvertreter in den ZV, soweit nicht
eine Regionalversammlung ihn wählt. |
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Publikationsorgan
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Art. 28 |
Publikationsorgan |
Die Zeitschrift
„Schweizer Volksmusik“ ist ordentliches
Publikationsorgan des VSV Oberwallis.
Der Vorstand des
VSV Oberwallis kann der KGV weitere
Publikationsorgane vorschlagen. |
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VI.
Finanzielles |
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Art. 29 |
I. Einnahmen |
Die Einnahmen
des VSV Oberwallis sind
a)
Jahresbeiträge der Mitglieder *
b)
Anteil am Reingewinn von Anlässen
c)
Erlös aus dem Verkauf von Werbematerial und
Eigenproduktionen (Tonträger etc.)
d)
Sponsoring
e)
Schenkungen und freiwillige Beiträge, soweit
nicht der Zentralverband
als
Empfänger bestimmt ist
f)
weitere Einnahmen.
* das Inkasso
erfolgt durch den VSV CH |
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II: Ausgaben |
Aus der
Kantonalkasse werden finanziert:
a)
die Beiträge an den Zentralverband
(Beschluss SDV)
b)
die Kosten für die kantonale Website
c)
Entschädigungen an Vorstandsmitglieder sowie
an die Revisionsstelle (Spesenvergütung
gemäss Reglement)
d)
Beiträge an die Fachgruppen
e)
Kosten für Ehrungen
f)
Kosten für die Durchführung der KGV
g)
EDV-Kosten
h)
Projekte |
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Art. 30 |
Entschädigung |
Die
Entschädigung des Vorstands, des Fähnrichs
und der Fachgruppen sind im Spesenreglement
VSV CH geregelt. |
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Art 31 |
Haftung |
Für die
Verpflichtungen des VSV Oberwallis haftet
ausschliesslich das Verbandsvermögen. |
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VII.
Schlussbestimmungen |
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Art. 32 |
I. Auflösung |
Der Auflösung
des VSV Oberwallis müssen zwei Drittel der
an der KGV anwesenden Stimmberechtigten
zustimmen. |
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II.
Vermögens-
verwendung |
Im Falle der
Auflösung des VSV Oberwallis beschliesst die
KGV über die Verwendung des
Verbandsvermögens. Das Vermögen muss einem
ähnlichen Zweck im Bereich der Volksmusik
zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf der
Zustimmung der SDV.
Auf keinen Fall
darf das Vermögen des VSV Oberwallis unter
den Mitgliedern aufgeteilt werden |
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Art. 32 |
Genehmigung |
Die vorliegenden
Statuten wurden an der ordentlichen KGV vom
3. Februar 2007 in Susten erlassen.
Sie treten nach
der Gewährleistung durch die SDV am 1.
Januar 2008 in Kraft. |
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