Geschichte des VSV Oberwallis  + Statuten

Der VSV Verband Schweizer Volksmusik, Kantonalverband Oberwallis, wurde am 15. April 1977 im Restaurant Bellevue in Naters als Sektion von VSV Schweiz gegründet. An der Gründungsversammlung wurde Armand Huber zum 1. Präsidenten gewählt. Seit 1978 teilen sich folgende Präsidenten mit ihren Vorständen in die Verantwortung des VSV Oberwallis: Klaus Schmid, Beat Schmidt, Oskar Kronig, Alberto Willi, Benno Jossen, Walter  Werren.

Seit der Generalversammlung vom 23. November 2003 führt Hans Leuenberger mit seinem Vorstand die Geschicke des Verbandes.

Vorstandsmitglieder und Mitgliederentwicklung

GV Jahr

GV Datum

Präsident

Vizepräsident

Kassier

Protokoll

Etat, besondere
Aufgaben

.

Technische

Leitung

Anzahl

 Mitgl.

1977

15.04 Armand Huber Klaus Schmid Edmund Volken Klaus Zurschmitten Viktor Taugwalder Meinrad Eyer Fidelis Wyssen

25

1978

12.02. Klaus Schmid Martin Fux Meinrad Eyer Klaus Zurschmitten Armand Huber . . .

1978

12.11 Klaus Schmid Martin Fux Meinrad Eyer Klaus Zurschmitten Armand Huber . . .
1979 02.12. Klaus Schmid Beat Schmidt Meinrad Eyer Andreas Schmid Frieda Pfammatter . . .
1980 14.12. Beat Schmidt Louis Kuonen Paul Schalbetter Oskar Kronig Frieda Pfammatter . . .
1981 13.12. Beat Schmidt Louis Kuonen Paul Schalbetter Oskar Kronig Frieda Pfammatter . . .
1982 12.12. Beat Schmidt Louis Kuonen Paul Schalbetter Oskar Kronig Frieda Pfammatter Walter Mutter Walter Steck 290
1983 11.12. Oskar Kronig Louis Kuonen Paul Schalbetter Urs Mayer Frieda Pfammatter Walter Mutter Walter Steck 320
1984 02.12. Oskar Kronig Louis Kuonen Paul Schalbetter Urs Mayer Frieda Pfammatter Walter Mutter Walter Steck 323
1985 01.12. Oskar Kronig Louis Kuonen Paul Schalbetter Urs Mayer Frieda Pfammatter Walter Mutter Susy Bertholjotti 350
1986 30.11. Oskar Kronig Louis Kuonen Paul Schalbetter Urs Mayer Josef Wenger Fidelis Wyssen Susy Bertholjotti 266
1987 29.11. Oskar Kronig Louis Kuonen Paul Schalbetter Barbara Lötscher Josef Wenger . Susy Bertholjotti 261
1988 27.11. Oskar Kronig Susy Bertholjotti Paul Schalbetter Barbara Lötscher Josef Wenger . . 236
1989 26.11. Alberto Willi Susy Bertholjotti Basli Schalbetter Georges Sigrist Josef Wenger . . 229
1990 25.11. Alberto Willi Susy Bertholjotti Basil Schalbetter Georges Sigrist Josef Wenger . . 290
1991 01.12 Benno Jossen Susy Bertholjotti Basil Schalbetter Isabelle Bürcher Josef Wenger . . 284
1992   Benno Jossen Susy Bertholjotti Basil Schalbetter Isabelle Bürcher Josef Wenger . . 265
1993   Benno Jossen Susy Bertholjotti Basil Schalbetter Willi Zurbriggen Josef Wenger . . 250
1994 27.11. Benno Jossen Susy Bertholjotti Martin Schmid Willi Zurbriggen René Klein . . 252
1995   Benno Jossen Susy Bertholjotti Martin Schmid Rosemarie Gruber René Klein . . 228
1996 17.11. Benno Jossen Susy Bertholjotti Martin Schmid Rosemarie Gruber René Klein . . 241
1997 23.11. Benno Jossen Walter Werren Stefan Imhof Rosemarie Gruber René Klein . . 218
1998 22.11. Benno Jossen Walter Werren Stefan Imhof Margrit Werren René Klein . . 213
1999 21.11. Walter Werren Medard Jossen Stefan Imhof Margrit Werren René Klein . . 212
2000 26.11. Walter Werren Medard Jossen Stefan Imhof Margrit Werren Erika Kuonen . . 220
2001 25.11. Walter Werren Medard Jossen Stefan Imhof Edith Imboden Erika Kuonen . . 232
2002 24.11. Walter Werren Hans Leuenberger Peter Schmidt Margrit Werren Erika Kuonen . . 226
2003 23.11. Hans Leuenberger Erika Kuonen Peter Schmidt Roberta Brigger Ambros Schnidrig . . 212

2004

2005

 

29.01.

 

Hans Leuenberger

 

Erikan Kuonen

 

Peter Schmidt

 

Ambros Schnidrig

 

Ruedy Kolly

.

.

.

.

235

267

2006 22.01. Hans Leuenberger -- Peter Schmidt Ambros Schnidrig -- . . 285
2007 03.02. Hans Leuenberger Ruedy Kolly Peter Schmidt -- -- . . 299
2008 26.01. Hans Leuenberger Ruedy Kolly Peter Schmidt -- -- -- -- 299
2009 17.01. Hans Leuenberger Ruedy Kolly Peter Schmidt Barbara Kohli       307
2010 09.01 Hans Leuenberger Barbara Kohli Peter Schmidt -- Ruedy Kolly     305
2011
30.01
Hans Leuenberger
Barbara Kohli
Peter Schmidt
Philipp Imboden
Sonja Weiss


294
2012
08.01
Hans Leuenberger
Barbara Kohli
Peter Schmidt
Philipp Imboden
Sonja Weiss


311

 

Statuten VSV Kantonalverband Oberwallis

                     Ausgabe 2007

 

Abkürzungsverzeichnis

VSV    Verband Schweizer Volksmusik (Schweiz)

SDV   Schweizerische Delegiertenversammlung

KGV  Kantonale Generalversammlung

RDV   Regionale Delegiertenversammlung

ZV       Zentralvorstand

KV      Kantonalvorstand

RV      Regionalvorstand

WS     Westschweiz

NOS   Nordostschweiz

NWS   Nordwestschweiz

ZS       Zentralschweiz

 

 

Die im folgenden Text verwendeten Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für beide Geschlechter.

 

Wo nichts anderes ausgeführt wird gilt das Schweizerische Vereinsrecht nach ZGB Art. 60 ff.

 

I. Zweck

 

 

 

Art. 1

I. Name

Unter dem Namen „Verband Schweizer Volksmusik Kantonalverband Oberwallis (VSV VSd)“ besteht ein Verein nach Massgabe der Art. 60 ff ZGB

Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

II. Sitz

Sitz des VSV Oberwallis ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

 

 

 

 

III. Ziel

Der Verband bezweckt die Förderung und Pflege des Volksgutes der Schweizer Volksmusik sowie den Zusammenschluss der Musikanten und Freunde der Volksmusik.

 

 

 

 

IV. Aufgaben

Die Tätigkeit umfasst die Vertretung der Interessen gegenüber örtlichen und regionalen Behörden und Medien, die Pflege von Kontakten zu anderen Verbänden im Bereiche der Volkskultur, die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Organisation von Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die sich aus den angestrebten Zielen ergeben.

 

 

 

 

II. Verbandsgebiet

 

 

 

Art. 2

Gebiet

Das Gebiet des VSV Oberwallis umfasst die geographischen Grenzen des Kantons Wallis. (Ausnahmen SG, VS d, usw.).

Bei Bedarf kann sich der Kantonalvorstand mit anderen Kantonalverbänden derselben Region unverbindlich oder verbindlich (Regionalverband) zusammenschliessen.

 

 

III. Mitgliedschaft

 

 

 

Art. 3

Mitglieder

Mitglieder des VSV-Kantonalverbandes können werden:

a)    natürliche Personen

b)    Familien (oder im gleichen Haushalt lebende Personen)

c)    juristische Personen

d)    Formationen

e)    Veranstalter

f)     Musikschulen 

g)    Medien

Der ZV erlässt zu den einzelnen Mitgliederkategorien ein Reglement.

 

 

 

Art. 4

I. Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Zentralregisterführer zu richten. Dieser informiert umgehend den zuständigen KV, welcher über die Aufnahme entscheidet (allenfalls auch stillschweigend).

Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Grundangabe möglich.

 

 

 

 

II. Beginn

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des ersten Mitgliederbeitrages. Der Beitrag von nach dem

30. November Eintretenden gilt bereits für das Folgejahr.

 

 

 

 

III. Zugehörigkeit

Das Mitglied ist in der Regel Mitglied des Kantonalverbandes an dem es Wohnsitz hat. Mitglieder mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein / Kantonalverband St. Gallen) werden beim VSV CH geführt

 

 

 

 

IV. Ende

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Aus-schluss.

Der Beitrag ist für das ganze Austrittsjahr geschuldet. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

 

 

Art. 5

Zentralregister

Der VSV CH führt ein Zentralregister über sämtliche Mitglieder des Kantonalverbandes.

 

 

 

Art. 6

Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den VSV verdient gemacht hat. Die Einzelheiten regelt das Reglement des ZV

 

 

 

 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Art. 7

Rechte

Jedes Mitglied hat das volle Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht. Es ist berechtigt, an der KGV teilzunehmen, wo jedem Mitglied – unabhängig von der Kategorie – eine Stimme zukommt.

 

 

 

Art. 8

I. Jahresbeitrag

Die Mitglieder bezahlen den ihrer Kategorie entsprechenden Jahresbeitrag, der jährlich von der SDV festgelegt wird. Der Zentralkassier zieht für sämtliche Mitglieder den Beitrag ein.

 

 

 

 

II. Fälligkeit

Der Mitgliederbeitrag wird jeweils Ende Februar fällig.

 

 

 

Art. 9

Ausschluss

Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht erfüllen oder in schwerer Weise gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes verstossen können vom KGV ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

V. Organe

 

 

 

Art. 10

Organe  

VSV Oberwallis

I.      Die Kantonale Generalversammlung (KGV)

II.     Der Kantonalvorstand

III.     Die Rechnungsrevisoren

IV.    Die Konferenz der Kantonalpräsidenten der Region

 

 

 

Art. 11

Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

 

 

Kantonale Generalversammlung (KGV)

 

 

 

Art. 12

I. Termin

Die KGV findet jährlich bis spätestens Ende März statt.

 

 

 

 

II. Ort

Der KV bestimmt den Tagungsort.

 

 

 

Art. 13

I. Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

 

 

II. Abstimmungen

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

 

 

 

III. Schriftliche

     Abstimmung

Auf Antrag eines Drittels der Stimmberechtigten ist die Abstimmung oder Wahl geheim (schriftlich) durchzuführen. Leere und ungültige Stimmzettel fallen dabei nicht in Betracht.

 

 

 

Art. 14

Urabstimmung

Eine Urabstimmung, auf Antrag des Vorstandes, ist einem Beschluss der KGV gleichgestellt

 

Art. 15

Einladung

Die Traktandenliste und die Entscheidungsgrundlagen sind den Stimmberechtigten mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin in geeigneter Form mitzuteilen.

 

 

 

Art. 16

Geschäfte

Die ordentlichen Geschäfte der KGV sind:

I.      Wahl des Abstimmungsbüros (Vorsitz Mitglied des KV)

II.     Bekanntgabe der anwesenden Stimmberechtigten

III.    Genehmigung des Protokolls der letzten KGV

IV.   Genehmigung der Jahresberichte

V.    Genehmigung der Jahresrechnung   

        Entgegennahme des Revisorenberichtes

VI.    Entlastung des Vorstandes

VII.   Genehmigung des Budgets

VIII.   Wahl

          a) des Kantonalpräsidenten

          b) des Kassiers

          c) der übrigen Mitglieder des Kantonalvorstandes

          d) der Revisionsstelle

          e) des Fähnrichs (bei Bedarf)

IX.     Anträge des Vorstands und der Mitglieder

X.      Änderung der Statuten

XI.     Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

XII.    Ehrungen

XIII.    Verschiedenes

 

 

 

Art. 17

Anträge

Anträge der Mitglieder an die KGV sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

 

 

Art. 18

a.o. KGV

Der KV oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche KGV verlangen.

 

Kantonalvorstand

 

 

 

Art. 19

I. Zusammensetzung

Die Leitung des VS Oberwallis und der Vollzug der Beschlüsse der KGV obliegen dem Kantonalvorstand (KV). Dieser setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen:

           a) Präsident

           b) Kassier

           c) Sekretär

Bei Bedarf können weitere Mitglieder gewählt werden.

 

 

 

 

II. Pflichtenhefte

Für die einzelnen Funktionen können Pflichtenhefte durch den Vorstand erstellt werden.

 

 

 

 

III. Auftritt und

    Kassenführung

Der VSV Oberwallis verpflichtet sich, das einheitliche Erscheinungsbild und das einheitliche Rechnungsmodell des VSV Schweiz zu übernehmen.

 

 

 

Art. 20

I. Konstituierung

Der KV konstituiert sich – mit Ausnahme des Kantonalpräsidenten und des Kassiers, welche von der KGV zu wählen sind – selbst.

 

 

 

 

II. Rücktritt

Rücktritte aus dem Vorstand sind bis spätestens Ende September dem Kantonalpräsidenten bekannt zu geben.

 

 

 

Art. 21

Auftrag

Der Vorstand wahrt die Interessen des VSV Oberwallis und vertritt ihn rechtsgültig nach aussen. Er ist ermächtigt, im Namen des VSV Oberwallis alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des VSV Oberwallis mit sich bringen kann, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. Er beruft überdies die KGV ein und bereitet die von dieser zu behandelnden Geschäfte vor. Er entsendet Delegationen an die SDV.

 

 

 

Art. 22

Beschlussfähigkeit

Der KV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Es gilt Stimmenzwang.

Der Kantonalpräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er eine zweite Stimme (Stichentscheid).

 

 

 

Art. 23

I. Fachgruppen

Der Vorstand kann, namentlich für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, Publikationen, Förderung und Ausbildung, Fachgruppen einsetzen.

Er kann Fachgruppen nach Bedarf zusammenlegen oder ergänzen.

 

 

 

 

II. Aufgaben

Der Vorstand erteilt den Fachgruppen einen Auftrag.

 

 

 

Art. 24

I. Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

 

II. Beitragsbefreiung

Die Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

Art. 25

I. Zeichnungsberechtigung

Der Kantonalpräsident führt grundsätzlich mit dem Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den VSV Oberwallis.

 

 

 

 

II. Sonderregelung

Der Vorstand kann dem Kassier zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs gegenüber Finanzinstituten die Einzelzeichnungsberechtigung verleihen.

 

 

Revisionsstelle

 

 

 

Art. 26

Revisionsstelle

Als Revisionsstelle des VSV Oberwallis amten zwei von der KGV zu wählende, Mitglieder oder eine Treuhandstelle.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich

 

 

 

 

Konferenz der Kantonalpräsidenten der Region

 

 

 

Art. 27

Konferenz der

Kantonalpräsidenten

Die Konferenz der Kantonalpräsidenten wählt den Regionalvertreter in den ZV, soweit nicht eine Regionalversammlung ihn wählt.

 

 

 

 

Publikationsorgan

 

 

 

Art. 28

Publikationsorgan

Die Zeitschrift „Schweizer Volksmusik“ ist ordentliches Publikationsorgan des VSV Oberwallis.

Der Vorstand des VSV Oberwallis kann der KGV weitere Publikationsorgane vorschlagen.

 

 

 

 

VI. Finanzielles

 

 

 

Art. 29

I. Einnahmen

Die Einnahmen des VSV Oberwallis sind

            a) Jahresbeiträge der Mitglieder *

            b) Anteil am Reingewinn von Anlässen

            c) Erlös aus dem Verkauf von Werbematerial und

                Eigenproduktionen (Tonträger etc.)

            d) Sponsoring

            e) Schenkungen und freiwillige Beiträge, soweit nicht der Zentralverband

                als Empfänger bestimmt ist

             f) weitere Einnahmen.

* das Inkasso erfolgt durch den VSV CH

 

 

 

 

II: Ausgaben

Aus der Kantonalkasse werden finanziert:

             a) die Beiträge an den Zentralverband  (Beschluss SDV)

             b) die Kosten für die kantonale Website

             c) Entschädigungen an Vorstandsmitglieder sowie

                 an die Revisionsstelle (Spesenvergütung gemäss Reglement)

             d) Beiträge an die Fachgruppen

             e) Kosten für Ehrungen

             f) Kosten für die Durchführung der KGV

             g) EDV-Kosten

             h) Projekte

 

 

 

Art. 30

Entschädigung

Die Entschädigung des Vorstands, des Fähnrichs und der Fachgruppen sind im Spesenreglement VSV CH geregelt.

 

 

 

Art 31

Haftung

Für die Verpflichtungen des VSV Oberwallis haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

 

 

 

 

VII. Schlussbestimmungen

 

 

 

Art. 32

I. Auflösung

Der Auflösung des VSV Oberwallis müssen zwei Drittel der an der KGV anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

 

 

 

 

II. Vermögens-

   verwendung

Im Falle der Auflösung des VSV Oberwallis beschliesst die KGV über die Verwendung des Verbandsvermögens. Das Vermögen muss einem ähnlichen Zweck im Bereich der Volksmusik zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der SDV.

Auf keinen Fall darf das Vermögen des VSV Oberwallis unter den Mitgliedern aufgeteilt werden

 

 

 

Art. 32

Genehmigung

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen KGV vom 3. Februar 2007  in Susten erlassen.

Sie treten nach der Gewährleistung durch die SDV am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Verband Schweizer Volksmusik Kantonalverband Oberwallis

 

Der Präsident:                                               Der Vizepräsident

Hans Leuenberger                                          Ruedy Kolly

 

 

Diese Kantonalstatuten wurden durch den

Verband Schweizer Volksmusik genehmigt an der SDV 22. April 2007

 

Der Zentralpräsident:                                        Der Sekretär a.i.

Jakob Freund                                                     Beat Schmidt